Gesetze für Pauschalreisen

Die wichtigsten Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302

      Die Reisenden erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise.

      Es gibt immer mindestens einen Unternehmer, der für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist.

      Die Reisenden erhalten eine Notrufnummer oder eine Kontaktstelle, an der sie sich mit dem Veranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

      Der Reisende kann die Pauschalreise mit angemessener Vorankündigung und möglicherweise gegen einen Aufpreis auf eine andere Person übertragen.

      Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn sich bestimmte Kosten erhöhen (z. B. Treibstoffpreise) und wenn dies im Vertrag ausdrücklich angegeben ist, in jedem Fall aber spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wird der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Preis zu erhöhen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sinken.

      Die Reisenden können den Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen und erhalten eine vollständige Erstattung aller Zahlungen, wenn sich wesentliche Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich ändern. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Reise storniert, haben die Reisenden Anspruch auf Erstattung und gegebenenfalls Entschädigung.

      In Ausnahmefällen können Reisende den Vertrag vor Beginn der Pauschalreise kündigen, ohne eine Stornogebühr zu zahlen, z. B. bei schwerwiegenden Sicherheitsproblemen am Zielort, die die Pauschalreise beeinträchtigen könnten.

      Darüber hinaus kann der Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten, wobei eine angemessene und gerechtfertigte Stornogebühr erhoben wird.

      Können wesentliche Teile der Pauschalreise nach Beginn der Pauschalreise nicht vertragsgemäß erbracht werden, so ist ohne Mehrpreis ein geeignetes Ersatzangebot zu unterbreiten. Der Reisende kann den Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen, wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden und dies die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt und der Veranstalter keine Abhilfe schafft.

      Der Reisende hat auch Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder mangelhaft erbracht werden.

      Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden zu unterstützen, wenn er sich in Schwierigkeiten befindet; wird der Veranstalter oder - in einigen Mitgliedstaaten - der Vermittler zahlungsunfähig, werden die Zahlungen zurückerstattet.

      Wird der Veranstalter oder gegebenenfalls der Vermittler nach Beginn der Pauschalreise zahlungsunfähig und ist die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen, ist die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

      Die Ölands Cykeluthyrning hat bei der Kammarkollegiet Insolvenzschutz beantragt. Die Reisenden können sich an diese Stelle oder gegebenenfalls an die zuständige Behörde Kammarkollegiet, Birger Jarlsgatan 16, 114 34 Stockholm, 08-700 08 00, registratur@kammarkollegiet.se wenden, wenn die Leistungen aufgrund der Insolvenz der Ölands Cykeluthyrning nicht erbracht werden.

      Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Fassung.
      https://svenskforfattningssamling.se/doc/20181217.html